BEITRAGSORDNUNG

§ 1 Grundsatz

Gemäß § 6 der Satzung der Turngemeinde Schwanheim 1893 e.V. erhebt diese Mitgliedsbeiträge. Im Nachfolgenden werden diese Beitragsleistungen und -pflichten der Satzung konkretisiert.

 

§ 2 Vereinsbeiträge und Umlagen

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Es gelten folgende Vereinsbeiträge (Stand 01.01.2025):

 

Allgemein

Kinder & Jugendliche bis 18 Jahre | 7,00 € monatlich | 84,00 € Jahresbeitrag
Erwachsene | 10,00 € monatlich | 120,00 € Jahresbeitrag
Passive | 3,00 € monatlich | 36,00 € Jahresbeitrag

 

Koronar - Lungenfunktion - Rehasport

 Ohne Verordnung Erwachsene | 15,00 € monatlich | 180,00 €  Jahresbeitrag

 

Wirbelsäulengymnastik

 Ohne Verordnung Erwachsene  | 12,00 € monatlich  | 144,00 €  Jahresbeitrag

 

Familienbeitrag (auf Antrag)

2 Erwachsene + 1 Kind, alle weiteren Kinder sind eingeschlossen | 25,00 € monatlich | 300,00 € Jahresbeitrag

 

 Aufnahmegebühr

 

10,00 € einmalig

 

Die Beitragshöhe von Kindern und Jugendlichen, die die Volljährigkeit erreichen, wird automatisch zum Beginn des nächsten Kalenderjahres auf den Erwachsenenbeitrag umgestellt. Der Familienbeitrag wird automatisch auf Normalbeiträge umgestellt, sobald die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Das dann volljährige Kind wird auf einen Erwachsenenbeitrag umgestellt. 

Familienbeiträge gelten nur für Mitglieder einer Familie im gemeinsamen Haushalt.

 

 

§ 3 Beitragszahlungen

Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet und hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

  1. Beitragseinzug
    Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Sollte im Ausnahmefall keine Einzugsermächtigung erteilt werden, bedarf dies einer Abstimmung mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Bei Nichtteilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren werden pro Forderung Gebühren in Höhe von € 5,00 erhoben.
  2. Zahlungsverzug
    Bei Nichteinlösung von Lastschriften werden die in Rechnung gestellten Fremdgebühren sowie eine eigene Bearbeitungsgebühr von € 10,00 je Vorgang dem Mitglied weiterbelastet, es sei denn, das Verschulden der Nichteinlösung der Lastschrift liegt bei der TG Schwanheim (z.B. Nichtbeachtung einer neuen und der TG Schwanheim bekannt gemachten Bankverbindung).
    Bei Zahlungsverzug werden nach einer erfolglosen Erinnerung für die Erste Mahnung € 5,00 und die zweite Mahnung € 10,00 berechnet. Die Nichtzahlung einer Mahngebühr löst die zweite Mahnung aus. Ein weiterer Zahlungsverzug von 14 Tagen nach der zweiten Mahnung, führt zum Ausschluss aus dem Verein. Die Nichteinlösung einer Jahreslastschrift bei gleichzeitig unbekannter Anschrift führt ebenfalls zum sofortigen Ausschluss. Über den Ausschluss wird auf einer Vorstandssitzung entschieden.
  3. Zahlungstermine
    Die Beitragszahlung ist immer im ersten Quartal eines Jahres, zwischen 01.01. und 30.03. für das laufende Jahr im Voraus fällig. Unterjährige Veränderungen werden erst mit dem nächsten Beitragslauf monatsanteilig verrechnet.
  4. Vereinseintritt
    Die erste Beitragszahlung (monatsanteilig) sowie die Zahlung der Aufnahmegebühr erfolgt rückwirkend mit dem nächsten Beitragslauf, spätestens mit der nächsten Jahresvorauszahlung.
  5. Vereinsaustritt
    Vereinsaustritt ist nur zum Jahresende (31.12.) möglich. Der Austritt kann frühestens nach einer Mitgliedschaft von 12 Monaten ausgesprochen werden. Unterjährige Austritte werden nicht zeitanteilig rückvergütet.

Beiträge für Kurse / Workshops, die nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgedeckt sind, sind vor Beginn per Überweisung auf das Beitragskonto der TG Schwanheim bei der Frankfurter Volksbank IBAN: DE18 5019 0000 0000 4201 07 zu zahlen.

Bei einmaligen Workshops kann ausnahmsweise auch eine Barzahlung in Betracht kommen.

Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können ggfls. auch weitere Zahlungsmethoden angewendet werden.

 

 

§ 4 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung ist mit Vorstandsbeschluss vom 01. Dezember 2025 in Kraft getreten. Vorherige Beitragsordnungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Beitragsordnung ihre Gültigkeit.